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Goldmarie08
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Verfasst: 08.11.2022, 18:10 |
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Registriert: 30.03.2022, 16:06 Beiträge: 15
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Hallo zusammen, was ist REACH (habe mich schon belesen), ist das auch für Goldschmieden und Juweliere relevant? Müssen wir dann jedes einzelne Teil in einem Labor testen lassen, um Schmuck online verkaufen zu dürfen? Dazu habe ich es ja gelernt, es gibt ein deutsches Stempelgesetz und ich bin dafür verantwortlich, dass in 925 Silber, 925 Teile Silber und 75 Teile Kupfer von 1000 enthalten sind. Wie beweise ich, dass ich den Schmuck selbst herstelle und nicht importiere. "...Die REACH-Verordnung schreibt vor, dass Unternehmen für die sichere Verwendung aller chemischen Substanzen, die sie in einer Menge von einer Tonne oder mehr pro Jahr selbst herstellen oder in die EU importieren, verantwortlich sind..." Hat irgendjemand schonmal damit zu tun gehabt? https://www.eurofins.de/human-safety-te ... ien-reach/
_________________ Wir müssen nicht 80 Stunden in der Woche arbeiten, in einer Führungsposition tätig sein oder eine Doktorarbeit schreiben. Es ist kein Wettkampf.
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Verfasst: 08.11.2022, 18:10 |
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Heinrich Butschal
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Verfasst: 08.11.2022, 19:33 |
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Registriert: 05.12.2005, 21:39 Beiträge: 3083 Wohnort: München
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Goldmarie08
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Verfasst: 10.11.2022, 14:48 |
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Registriert: 30.03.2022, 16:06 Beiträge: 15
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Ja, das habe ich auch anfangs gedacht. Tatsächlich ist es wohl ein bisschen anders. Es betrifft mich anscheinend, wenn ich Brisuren , z.B. aus Titan kaufe, damit Ohrschmuck herstelle, ihn online auf Verkaufsplattformen verkaufen will und dort ein Nachweis gefordert wird, dass keine Schwermetalle enthalten sind. Dann brauche ich ein Zertifikat eines nach Reach anerkannten Labors. Daraus resultiert meine Frage. Das wäre ja Wahnsinn. Anscheinend ist das aber tatsächlich so gewollt.
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Heinrich Butschal
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Verfasst: 10.11.2022, 15:53 |
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Registriert: 05.12.2005, 21:39 Beiträge: 3083 Wohnort: München
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Goldmarie08
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Verfasst: 10.11.2022, 16:42 |
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Registriert: 30.03.2022, 16:06 Beiträge: 15
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Die REACH Verordnung
Die REACH Verordnung stellt jedoch verschiedene Verantwortungskreise auf. Händler im Sinne von Artikel 3 Nr. 14 der REACH Verordnung treffen andere Pflichten wie einen Importeur. Während der Importeur die von ihm importierten Erzeugnisse unter Umständen registrieren muss, trifft den Händler nur eine Pflicht, bestimmte Informationen vorzuhalten:
Es muss das Ergebnis einer Referenzprüfung zur Bestimmung der Nickellässigkeit und eine Simulierte Abrieb- und Korrosionsprüfung zum Nachweis der Nickelabgabe von mit Beschichtungen versehenen Bedarfsgegenständen
nach der Analysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unter der Gliederungsnummer B 82.02 - 6 (DIN EN 1811), Stand Oktober 1999, veröffentlicht ist, vorgehalten werden. Zukünftige Erweiterungen von REACH
Der europäische Gesetzgeber fügt mehr und mehr Stoffe, die er für gefährlich hält, in die REACH Verordnung ein. So sind ab dem 09. Oktober 2013 auch Grenzwerte für bleihaltigen Schmuck zu beachten.
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Heinrich Butschal
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Verfasst: 11.11.2022, 08:31 |
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Registriert: 05.12.2005, 21:39 Beiträge: 3083 Wohnort: München
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