02.09.2006, 15:53
Nr. | des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind | in Wochen im Ausbildungsjahr ____________________ |. . . . . 1 . . . | . . . . 2 . . . . | . 3 . | . 4 . | | |
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) |
| gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) |
| gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
Arbeitsschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) |
| gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) |
| gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
sowie Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) |
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Nr. | des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind | in Wochen im Ausbildungsjahr ____________________ |. . . . . 1 . . . | . . . . 2 . . . . | . 3 . | . 4 . | | |
Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) |
| |. 2*) .| . . . . . . . . . . . . . . | . . . . . . . . . . . . . | |
Arbeits- abläufen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) | a) Umsetzung von vorgegebenen Entwürfen planen b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungs- technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen c) Maße und Gewichte festlegen d) Einrichtung des Arbeitsplatzes an Werkbank und Maschinen planen | ||
e) Umsetzung eigener Entwürfe unter Beachtung technischer Möglichkeiten und Grenzen sowie gestalterischer Absicht planen f) Arbeitsablauf selbständig unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten sowie Dauer der Arbeitsgänge planen und die Durchführung selbständig vorbereiten | |||
g) gestalterische Prüfkriterien entwickeln, insbesondere unter Beachtung der Proportionen und der Formqualität des Entwurfes | |||
Kennzeichnen sowie Kontrollieren vor Arbeits- ergebnissen (§ 4 Abs. 1 Nr. 8.) |
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Nr. | des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind | in Wochen im Ausbildungsjahr ____________________ |. . . . . 1 . . . | . . . . 2 . . . . | . 3 . | . 4 . | | |
Darstellen von Schmuck und Gerät (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) | a) unter Beachtung von Gestaltungs- prinzipien sowie Möglichkeiten und Grenzen von Darstellungs- techniken aa) Skizzen und Zeichnungen lesen und anfertigen bb) Abwicklungen anfertigen | ||
b) unter Beachtung von historischer und zeitgenössischer Formensprache aa) Zeichnungen in mehreren Ansichten anfertigen | |||
bb) schwarzweiße perspektivische Kundenzeichnungen anfertigen cc) farbige perspektivische Kundenzeichnungen anfertigen dd) plastische Entwürfe anfertigen | |||
Metallen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10) | unter Beachtung von Metall- eigenschaften und gestellten Anforderungen a) Bleche und Profile walzen b) Drähte und Rohre anfertigen und ziehen c) Drähte und Bleche frei Hand und unter Verwendung von Hilfsmitteln biegen d) Drähte und Bleche schmieden e) Hohlformen aufziehen f) Bleche und Drähte richten | ||
g) Werkstücke schmieden, insbesondere querschnitt- verändernd, streckend und stauchend | |||
h) Schmuckteile auftiefen, aufziehen und einziehen | |||
Abtragen (§ 4 Abs. 1 Nr. 11) | unter Beachtung von Werkstoff- eigenschaften und gestellten Anforderungen a) Bleche, Rohre und Drähte trennen b) Werkstücke plan und winklig feilen c) Werkstücke form- und paßgenau feilen d) Werkstücke unter Beachtung von Druck, Geschwindigkeit und Kühlung bohren e) Werkstücke aus- und formfräsen f) Innen- und Außengewinde schneiden g) Bohrungen und Rohre bis zur Paßgenauigkeit aufreiben h) Stechübungen an Werkstücken aus Edel- und Unedelmetallen ausführen i) Werkstücke entgraten k) Flächen und Kanten blankschaben | ||
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12) | unter Beachtung von Werkstoff- eigenschaften und gestellten Anforderungen a) Metalle hart- und weichlöten aa) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen bb) Werkstücke und Halbzeuge zum Löten vorbereiten und löten b) Metalle schweißen c) Stiftverbindungen anfertigen und verstiften d) Werkstücke starr und beweglich vernieten e) Werkstücke verschrauben f) Teile gleicher oder unterschiedlicher Materialien unter Beachtung der Verarbeitungsbedingungen und -richtlinien kleben |
Nr. | des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind | in Wochen im Ausbildungsjahr ____________________ |. . . . . 1 . . . | . . . . 2 . . . . | . 3 . | . 4 . | | |
Schmuck (§ 4 Abs. 2 Nr. 1a) | unter Beachtung allgemeiner und spezieller Gestaltungsprinzipien Entwürfe anfertigen, insbesondere für Gravier-, Ziselier-, Ätz-, Emaillier-, Niellier-, Tauschier- und Granuliertechniken | ||
Schmuck und Schmuckteilen mit Hämmern und Punzen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1b) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht a) Schmuck und Schmuckteile schmieden, insbesondere Schienen, Spangen und Reifen b) Schmuck und Schmuckteile mit Punzen formen | ||
und Durchführen von Schmuckguß (§ 4 Abs. 2 Nr. 1c) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht a) ein- und mehrteilige Gußmodelle anfertigen b) Guß vorbereiten c) gießen d) Guß nacharbeiten | ||
flächen- gestaltenden Techniken (§ 4 Abs. 2 Nr. 1d) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie der Möglichkeiten und Grenzen der Gestaltungsumsetzung a) Flächen durch spanabhebende Bearbeitung gestalten, insbesondere durch Fräsen und Stechen b) Flächen durch spanlose Bearbeitung gestalten, insbesondere durch Ätzen, Ziselieren, Hämmern, Niellieren, Tauschieren und Granulieren c) Flächen durch Auflöten von Metallteilen, insbesondere Drähten, gestalten d) Flächen mit Email gestalten, insbesondere Platten- und Körperemail, Gruben- und Zellenschmelz, Fensteremail und Drucktechniken sowie malerischen Betragtechniken und Maltechniken ausführen | ||
Juwelen- techniken (§ 4 Abs. 2 Nr. 1e) | unter Beachtung der gestalterischen Absicht a) doublieren b) verkadern c) Juwelenfassungen anfertigen, insbesondere Reihenfassungen, Karmoisierungen und Körbchenfassungen d) Bohrungen und Ajouren für Verschnittplatten anfertigen e) Juwelenmontagen durchführen | ||
Steinen in Zargen- und Krappen- fassungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1f) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht, Steineigenschaften und Sorgfaltspflicht a) Fassungen für Steine justieren b) Steine in Zargenfassungen fassen c) Steine in Krappenfassungen fassen | ||
Reparieren und Umarbeiten von Schmuck (§ 4 Abs. 2 Nr. 1g) | Schmuck aufarbeiten, reparieren und umarbeiten | ||
Anfertigen kompletter Schmuckstücke (§ 4 Abs. 2 Nr. 1h) | auf der Basis von Fremd- und Eigenentwürfen selbständig Ansteck-, Hals- und Ohrschmuck sowie Hand- und Armschmuck planen und anfertigen, insbesondere a) Schmuck mit selbstangefertigten Funktionsteilen unter Verwendung von Hilfsstoffen und Hilfsmitteln anfertigen, passen und verbinden b) Edelsteine fassen, insbesondere durch Antreiben | ||
Nr. | des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind | in Wochen im Ausbildungsjahr ____________________ |. . . . . 1 . . . | . . . . 2 . . . . | . 3 . | . 4 . | | |
Juwelen- schmuck (§ 4 Abs. 2 Nr. 2a) | unter Beachtung allgemeiner und spezieller Gestaltungsprinzipien Entwürfe anfertigen, insbesondere für Gravier-, Ziselier-, Ätz-, Emaillier-, Niellier-, Tauschier- und Granuliertechniken | ||
Juwelen- techniken (§ 4 Abs. 2 Nr. 2b) | unter Beachtung der gestalterischen Absicht a) Ajouren anfertigen, insbesondere in Streifen und Flächen b) doublieren c) verkadern | ||
d) Juwelenfassungen anfertigen, insbesondere Körbchen- und Chatonfassungen, eckige und runde Fassungen sowie Bohrungen für Faßarbeiten und flächen- deckende Fassungen für Pavee und Fadenverschnitt e) Edelsteinanordnungen festlegen | |||
und Durchführen von Juwelen- schmuckguß (§ 4 Abs. 2 Nr. 2c) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie von Möglichkeiten und Grenzen des Juwelenschmuckgusses a) Modelle, insbesondere mehrteilige, anfertigen b) Guß, insbesondere für Platin, vorbereiten c) gießen d) Gußteile nacharbeiten | ||
Steinen in Zargen- und Krappen- fassungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2d) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht, Steineigenschaften und Sorgfaltspflicht a) Fassungen für Steine justieren b) Steine in Zargenfassungen fassen c) Steine in Krappenfassungen fassen | ||
Reparieren und Umarbeiten von Juwelen- schmuck (§ 4 Abs. 2 Nr. 2e) | Juwelenschmuck aufarbeiten, reparieren und umarbeiten | ||
Anfertigen kompletter Juwelen- schmuckstücke (§ 4 Abs. 2 Nr. 2f) | unter Beachtung der gestalterischen Absicht selbständig Ansteck-, Hals- und Ohrschmuck sowie Hand- und Armschmuck anfertigen, insbesondere a) klassischen Juwelenschmuck als Trägerelement mit Chaton- und flächendeckenden Fassungen sowie mit deren Kombinationen, insbesondere unter Einbeziehung von Bewegungstechniken, planen und anfertigen | ||
b) zeitgemäßen Juwelenschmuck unter Einbeziehung zu gestaltender metallischer und nicht- metallischer Flächen planen und anfertigen | |||
Nr. | des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind | in Wochen im Ausbildungsjahr ____________________ |. . . . . 1 . . . | . . . . 2 . . . . | . 3 . | . 4 . | | |
Ketten (§ 4 Abs. 2 Nr. 3a) | unter Beachtung allgemeiner und spezieller Gestaltungsprinzipien Kettenschmuck gestalten | ||
von Drähten und Rohren sowie Anfertigen von Ketten- gliedern (§ 4 Abs. 2 Nr. 3b) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht a) Drähte und Rohre anfertigen aa) Draht für massive Ketten- glieder walzen und ziehen bb) Blech für hohle Ketten- glieder vorbereiten cc) Draht für Einlagen ziehen dd) runde, ovale, quadratische und rechteckige Rohre mit Einlagen ziehen ee) Spindeln anfertigen und auswählen b) hohle und massive Kettenglieder anfertigen, insbesondere aa) Drähte und Rohre auf Spindeln wickeln bb) Glieder trennen | ||
von Ketten, Bändern und Geflechten (§ 4 Abs. 2 Nr. 3c) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht a) Kettenglieder durch Einhängen, Fügen und Löten zu Ketten und Bändern verbinden, insbesondere aa) gleichartige Glieder zu gleichlaufenden Ketten und Bändern verbinden bb) gleichartige Glieder durch unterschiedliche Anordnung zu Fantasieketten verbinden cc) Glieder unterschiedlicher Größe zu verlaufenden Ketten verbinden dd) Glieder unterschiedlicher Größe durch unterschiedliche Anordnung zu verschieden- artigen Ketten verbinden ee) Glieder unterschiedlicher Form und Größe durch unterschiedliche Anordnung zu verschiedenartigen Ketten, insbesondere zu Figaroketten, verbinden | ||
b) Ketten zu Bändern verbinden, insbesondere durch Ineinander- hängen, Aneinanderlöten und Verflechten c) Geflechte anfertigen, insbesondere Glieder und Spiralen durch Verstiften verbinden d) Kettenkerne chemisch auflösen | |||
Ketten, Bändern und Geflechten (§ 4 Abs. 2 Nr. 3d) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht und von Verformungs- möglichkeiten a) Ketten spanlos verformen, insbesondere durch Pressen, nachfolgendes Glühen und Beweglichmachen sowie durch Verdrehen, Ziehen und Walzen b) Ketten spanabhebend verformen, insbesondere durch Feilen, Fräsen und Facettieren | ||
von Ketten- verschlüssen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3e) | unter Beachtung von Funktion und gestalterischer Absicht Ketten- verschlüsse anfertigen, insbesondere Kastenschlösser | ||
Ketten- verschlüssen, Zwischen- gliedern und Belötungen an Ketten und Bändern (§ 4 Abs. 2 Nr. 3f) | unter Beachtung von Funktion und gestalterischer Absicht a) Kettenverschlüsse, Zwischen- glieder und Belötungen zum Einhängen sowie Ein- oder Belöten vorbereiten b) Kettenverschlüsse, insbesondere Kastenschlösser, einhängen und einlöten c) Zwischenglieder zwischen Kettenteile einhängen und einlöten d) Belötungen an Ketten anbringen | ||
Steinen in Zargen und Krappen- fassungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3g) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht, Steineigenschaften und Sorgfaltspflicht a) Fassungen für Steine justieren b) Steine in Zargenfassungen fassen c) Steine in Krappenfassungen fassen | ||
02.09.2006, 15:53
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